Die Beschränkungen des Sonderausgabenabzugs von Krankenkassenbeiträgen und Beiträgen zur Altersversorgung sind nicht verfassungswidrig. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung können im Hinblick auf das Alterseinkünftegesetz nicht in voller Höhe als vorweggenommene Werbungskosten abgezogen werden.
BFH 19.10.2010, X R 43/05
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