Für die Abgrenzung zwischen erster Berufsausbildung bzw. Erststudium und zweiter Berufsausbildung im Rahmen des § 12 Nr. 5 EStG kommt es entscheidend auf den berufsqualifizierenden Abschluss der ersten Berufsausbildung bzw. des Erststudiums an. Beim Abschluss eines Betriebswirtschaftsstudiums durch die Diplomprüfung handelt es sich nicht lediglich um einen rein formalen Akt, sondern vielmehr um einen konstitutiven Vorgang.
FG Köln 22.5.2012, 15 K 3413/09
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