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Minderung der Vorsorgeaufwendungen um „Bonus“ der Krankenversicherung

Als Beiträge zu Krankenversicherungen sind nur solche Ausgaben anzusehen, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen und damit ‒ als Vorsorgeaufwendungen ‒ letztlich der Vorsorge dienen. Eine als Beitragsrückerstattung anzusehende Bonuszahlung der Krankenkasse mindert den als Vorsorgeaufwand abzugsfähigen Betrag auch dann, wenn sie nach den Versicherungsbedingungen in voller Höhe auf einen Erstattungsbetrag angerechnet wird, wenn Rechnungen zur Erstattung eingereicht werden.


FG Thüringen 23.5.19,3 K 74/19, Rev.BFH X R 31/19,iww.de/astw, Abruf-Nr. 214585

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