Nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldete Umsatzsteuerbeträge aus einer Tätigkeit, die ausschließlich zur Erstellung von Scheinrechnungen diente, sind nicht als (nachträgliche) Betriebsausgaben abzugsfähig. Eine solche Tätigkeit stellt auch keine Überlassung des Namensrechtes dar, die zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führt, weil die Zustimmung zur Verwendung des Namens hinter die Dienstleistung - Einschaltung in die Leistungskette - zurücktritt.
FG Münster 20.7.2018, 4 K 333/16 E
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