In den Fällen des § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV erwartet das Finanzamt bei Beantragung einer außergewöhnlichen Belastung, dass die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen durch ein „vor“ Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zu belegen ist.
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