Ein Widerruf der Zuweisung von Büroflächen sowie LKW-Stellplätzen einer Großmarkthalle, die von einer Kommune als öffentliche Einrichtung betrieben wird, wegen begangener Steuerstraftaten, kann rechtmäßig sein. Darauf weist der Bayerischer VGH hin (30.5.22, 4 ZB 21.2660, Abruf-Nr. 230576).
top of page
bottom of page