Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i. S. d. § 23 EStG liegt nicht vor, wenn der hälftige Miteigentumsanteil des Steuerpflichtigen an einer Wohnung ausschließlich einem neunjährigen Kind unentgeltlich überlassen worden sein soll, das in der Wohnung gemeinsam mit der getrennt lebenden Ehefrau des Steuerpflichtigen wohnt.
Quelle: FG München 11.3.21, 11 K 2405/19, Rev. zugelassen, iww.de/astw, Abruf-Nr. 223935
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