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Risiko unbefugter Hilfeleistungen in Steuersachen

In der Praxis treten immer häufiger sog. Förderberater auf, die offen mit der Beratung zur Forschungszulage einschließlich der Erstellung der Anträge werben. Nach einer Erörterung auf Bund-Länder-Ebene wurde nun klargestellt, dass der Antrag auf Forschungszulage beim Finanzamt eine Hilfeleistung in Steuersachen nach § 2 StBerG darstellt. Personen im Sinn des § 4 Nr. 5 StBerG (sog. Förderberater) sind nicht zu dieser Hilfeleistung in Steuersachen befugt.


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