In der Praxis treten immer häufiger sog. Förderberater auf, die offen mit der Beratung zur Forschungszulage einschließlich der Erstellung der Anträge werben. Nach einer Erörterung auf Bund-Länder-Ebene wurde nun klargestellt, dass der Antrag auf Forschungszulage beim Finanzamt eine Hilfeleistung in Steuersachen nach § 2 StBerG darstellt. Personen im Sinn des § 4 Nr. 5 StBerG (sog. Förderberater) sind nicht zu dieser Hilfeleistung in Steuersachen befugt.
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