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Sortenschutzrecht ist ein Recht i. S. d. § 8 Nr. 1 Buchst. f S. 1 GewStG

Nach § 8 Nr. 1 GewStG wird dem Gewinn aus Gewerbebetrieb ein Viertel aus der Summe der genannten Aufwendungen von Buchstabe a bis f hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind und soweit die Summe 100.000 EUR übersteigt. § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG lässt ein Viertel der Aufwendungen für zeitlich befristete Überlassung von Rechten in die Hinzurechnungsberechnung einfließen. Überlässt ein Züchter das Sortenschutzrecht (§ 10 Abs. 1 SortSchG) zeitlich befristet einem Saatguthersteller gegen Lizenzzahlung, liegt eine Rechteüberlassung i. S. d. § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 GewStG vor. Fraglich ist, ob es sich bei der Rechteüberlassung eines Züchters an einen Saatguthersteller um eine sog. Vertriebslizenz i. S. d. § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG handelt.


BFH 19.12.19, III R 39/17, iww.de/astw, Abruf-Nr. 215909


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