top of page

Steuerbarkeit von Gewinnen aus der Veräußerung von verschiedenen Kryptowährungen

1. Zu den (anderen) Wirtschaftsgütern, die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sein können, gehören auch virtuelle Währungen in der Gestalt von Currency Token. Diese werden i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG angeschafft, wenn sie im Tausch gegen Euro, gegen eine Fremdwährung oder gegen andere virtuelle Währungen erworben werden; sie werden veräußert im Sinne der Vorschrift, wenn sie in Euro oder gegen eine Fremdwährung zurückgetauscht oder in andere Currency Token umgetauscht werden.

2. Bei der Erfassung und Besteuerung von Veräußerungsgeschäften mit Currency Token lag im Jahr 2017 kein normatives Vollzugsdefizit vor.

EStG § 22 Nr. 2, § 23 Abs 1 S 1 Nr. 2

AO § 39 Abs 1

GG Art 3 Abs 1


Quelle: BFH v. 14. 2. 2023 - IX R 3/22


Steuer, Steuerrecht, Recht, Anwalt, Rechtsanwalt, Kanzlei, Gesetz, Steuerstrafrecht, Kryptowährung, Strafrecht, Strafe, Selbstanzeige, Steuerhinterziehung, Schwarzarbeit, Finanzbehörde, Ermittlung, Verdacht, Hilfe, Verfahren, Polizei, Beschluss, Urteil, Steuern, Bitcoin, Bankrecht, Wirtschaftsrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Verteidigung, Kompetenzen, Fristen, Lohnsteuer, Einkommenssteuer, Umsatzsteuer, Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer, Hausdurchsuchung, Gericht, Gerichtsverfahren, Verjährung, Strafverfolgung, Zinsen, Hinterziehungszinsen, Arrest, Rechtsbehelf, Beschwerde, Einspruch, Haft, Untersuchungshaft, Rechtsmittel, Steuerstreit, Betriebsprüfung, Finanzamt, Klage, Finanzgericht, Geld, Schwarzgeld, Formal, Materiell, Beweis, Beweisantrag, Bundesfinanzhof, Revision, Berufung, Rechtsschutz, Vollstreckung, Zwangsvollstreckung, Steuerberatung, Prüfungsanordnung, Steuerbescheid, Klage, Kosten, Wiedereinsetzung, Selbstständigkeit, Lohnsplitting, Scheinselbstständigkeit, Veruntreuung, Blockchain, Steuerpflicht, Lendig, Staking, Anzeigepflicht, Wallet, Ermittlungsbehörde, Versteuern, steuerlich, Mainz, Frankfurt, Köln, Staatsanwalt, KSW, Steuerfrei, Verteidigung, Ansprechpartner, Zoll, Abgabenordnung, rechtswidrig, Rechtswidrigkeit, Finanzgerichtsprozess, Aussetzung, Sammelauskunftsersuchen, Datenanfrage, Corona, Coronakrise, Krise, Pandemie

Kommentare


White on Transparent.png

Kanzlei

Mainz:

Mombacher Str. 93

55122 Mainz

06131 464 88 70

Zweigstelle

Frankfurt:

Opernplatz 14

60313 Frankfurt am Main

069 153 294 512

Zweigstelle Mannheim:

Dynamostraße 13

68165 Mannheim

0621 438 55 336

bottom of page