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Steuerfreie Leistungen eines Erziehungsbeistands

Steuerfreiheit der von ihm erbrachten Betreuungsleistungen auf Art. 135 Abs. 1h MwStSystRL auch dann berufen, wenn die Kosten für diese Leistungen über eine Personengesellschaft abgerechnet und damit (nur) mittelbar von einem öffentlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe getragen werden. Seit dem 1.1.2008 sind die Leistungen eines selbständigen Erziehungsbeistands nach § 4 Nr. 25b, bb UStG steuerfrei, wenn sie im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum überwiegenden Teil unmittelbar oder mittelbar durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe vergütet wurden.

BFH 22.6.2016, V R 46/15

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