Unterhält ein gewerbliches Unternehmen in verschiedenen Gemeinden Betriebsstätten, ist eine Gewerbesteuer-Zerlegung durchzuführen. Als Aufteilungskriterium des Gewerbesteuermessbetrags werden aus der Summe der Arbeitslöhne die Löhne ermittelt, die für Arbeitnehmer der jeweiligen Betriebsstätte angefallen sind (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG).
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