Das Schriftform- und Eindeutigkeitsgebot nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG verlangt für die steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage im Hinblick auf die darin enthaltene Abfindungsklausel nicht die Angabe des konkreten Rechnungszinses und der anzuwendenden Sterbetafel. Ein solches Erfordernis ergibt sich weder aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift noch aus dem systematischen Zusammenhang zu § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG, der als spezielle Regelung für Abfindungsklauseln das Gebot der Wertgleichheit normiert.
Schleswig-Holsteinisches FG 21.2.2017, 1 K 68/14 u.a.
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