Es liegt kein Steuerstundungsmodell i.S.v. § 15b EStG vor, wenn das Konzept keine steuerlichen Vorteile in Aussicht stellt, sondern vielmehr mit von Beginn an erzielbaren Renditen wirbt. Dies gilt auch, wenn in betrügerischer Absicht gehandelt wurde.
FG Münster v. 21.2.2020 - 4 K 794/19 F
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