Steuerrechtlich kommt es nicht auf den Zeitpunkt der sog. Aufrechnungslage an, sondern auf den Zeitpunkt der durch die Aufrechnungserklärung bewirkten Leistung. Diese zum Zufluss im Einkommensteuerrecht etablierte Rechtsprechung muss auch in der Umsatzsteuer Geltung finden, da insoweit keine Besonderheiten gelten; das aus § 38 AO abgeleitete Rückwirkungsverbot gilt für alle Steuerarten.
FG Nürnberg 15.2.2018, 2 V 1143/17
Comentários