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Umsatzsteuer: Begriff der "vollständigen Anschrift"

Der erkennende Senat schließt sich hinsichtlich des Begriffs der "vollständigen Anschrift" der weiten Auslegung des EuGH an. Dafür spricht nicht nur der Wortlaut "Anschrift" im Gegensatz zum "Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit", sondern auch der Grundsatz der Rechtssicherheit.

FG Baden-Württemberg 21.4.2016, 1 K 1158/14

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