Der sog. Reisevorleistungseinkauf unterliegt nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. Die "eingekauften" Hotels oder Hotelzimmer stellen damit bei wirtschaftlicher Betrachtung eher Umlaufvermögen als Anlagevermögen dar. Im Hinblick auf eine anderslautende Entscheidung des FG Münster (v. 4.2.2016, Az.: 9 K 1472/13; beim BFH anhängiges Revisionsverfahren Az.: III R 22/16) wurde die Revision zum BFH zugelassen.
FG Düsseldorf 24.9.2018, 3 K 2728/16 G
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