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Verdächtige Unterschriften

Bei Außenprüfungen ist die Anforderung von Dokumenten und Belegen gem. § 200 Abs. 1 AO an der Tagesordnung. Diese sind für die Betriebsprüfung (BP) deswegen wichtig, weil sie hierdurch Geschäftsvorfälle ‒ insbesondere auch Geldflüsse ‒ nachvollziehen kann. Werden im Rahmen der BP Dokumente „auf Bestellung“ vorgelegt, ergibt sich teilweise die Frage, ob diese durch den Steuerpflichtigen nachträglich erstellt wurden. Die Steuerfahndung (Steufa) kann hierbei das Erstellungsdatum der eingereichten Unterlagen untersuchen lassen.



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