Die Überlassung der von anderen Unternehmen angemieteten Ferienwohnungen unterliegt auch dann der Margenbesteuerung, wenn darüber hinaus lediglich als Nebenleistung einzustufende Leistungselemente erbracht werden. Ob der Unternehmer eine Leistung in eigener Verantwortung übernimmt (Reiseveranstalter) oder eine fremde Leistung lediglich vermittelt (Reisevermittler), richtet sich im Rahmen des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses nach dem Gesamtbild des Einzelfalls.
BFH 22.8.19, V R 12/19, iww.de/astw, Abruf-Nr. 211997
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