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Verpflichtung zur Spartenrechnung gem. § 8 Abs. 9 KStG?

Nach § 8 Abs. 7 S. 2 Nr. 2 KStG in der Fassung des Art. 3 des Gesetzes vom 19.12.2008 sind die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung i.S.d. Abs. 3 S. 2 KStG bei Kapitalgesellschaften nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben. Wenn aufgrund der Übergangsregelung in § 34 Abs. 6 S. 5 KStG die Neuregelung in § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 KStG für das Streitjahr nicht zur Anwendung kommt, besteht keine Verpflichtung zur Spartenrechnung gem. § 8 Abs. 9 KStG.

FG Düsseldorf 30.6.2017, 6 K 1900/15 K

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