Die Familienkassen dürfen versehentlich ausgezahltes Kindergeld nicht mehr zurückfordern, wenn der Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers bei der Kindergeldauszahlung noch nicht ausreichend konkretisiert war.
Quelle: FG Köln 17.9.20, 10 K 308/19, NZB eingelegt, BFH III B 141/20
https://www.iww.de/astw/einkommensteuer/62ff-estg-verrechnung-von-kindergeld-mit-sozialhilfe-n139062
Comments