top of page

Versagung einer Fristverlängerung wegen "Steuerfall mit Spitzensteuersatz" ist unzureichend

Die Verwaltungsvorschriften bzgl. der Fristverlängerung für Einkommensteuererklärungen sollen nach allgemeiner Ansicht einen sachgerechten Interessenausgleich zwischen Steuerpflichtigen, Steuerberatern und Finanzbehörden ermöglichen und beinhalten als Ermessensrichtlinien Grundsätze für die Ausübung des Ermessens im Einzelfall. Der Hinweis auf "Steuerfall mit Spitzensteuersatz" reicht hingegen als Begründung zur Versagung des Antrags auf Verlängerung der Abgabefrist der Einkommensteuererklärung nicht aus.

FG Düsseldorf 29.7.2011, 12 K 2461/11 AO

Kommentare


White on Transparent.png

Kanzlei

Mainz:

Mombacher Str. 93

55122 Mainz

06131 464 88 70

Zweigstelle

Frankfurt:

Opernplatz 14

60313 Frankfurt am Main

069 153 294 512

Zweigstelle Mannheim:

Dynamostraße 13

68165 Mannheim

0621 438 55 336

bottom of page