Eine Vereinbarung in den AGB einer Rechtsanwaltskanzlei, wonach der vereinbarte Stundensatz in Viertelstundenschritten abgerechnet wird und ein Viertel des vereinbarten Stundensatzes für jede angefangenen Viertelstunde berechnet wird, ist unwirksam.
OLG Köln 4.12.19,17 U 44/18,iww.de/astw, Abruf-Nr.214589
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