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Vorgaben für Steuererklärungen in Papierform

Steuererklärungen sind - sofern sie nicht elektronisch abgegeben werden - nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 150 Abs. 1 AO) abzugeben. Mit BMF-Schreiben v. 12.8.2022 hat die Finanzverwaltung die hierbei zu beachtenden Vorgaben für in Papierform hergestellte Vordrucke im Einzelnen erläutert.


Im BMF-Schreiben v. 12.8.2022 geht die Finanzverwaltung nun im Einzelnen darauf ein, was zu beachten ist, wenn

  • amtlich vorgeschriebene Vordrucke abgegeben werden,

  • nichtamtliche Vordrucke hergestellt werden,

  • amtliche Internetvordrucke und nichtamtliche Vordrucke gedruckt werden,

  • Eintragungen in Steuererklärungen vorgenommen werden und

  • wie mit mehrseitigen Vordrucken umzugehen ist.

Quelle: BMF-Schreiben v. 12.8.2022 - IV A 5 - O 1561/19/10001 :004, DOK 2022/0815321bAO § 150 Abs. 1


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