Eine Holdinggesellschaft, deren Hauptzweck das Halten von Beteiligungen ist und die entgeltliche Leistungen nur als Nebenzweck erbringt, ist analog § 15 Abs. 4 UStG nur insoweit zum Vorsteuerabzug berechtigt, als die Eingangsleistungen ihren entgeltlichen Ausgangsleistungen wirtschaftlich zuzurechnen sind. Sie kann höchstens zum hälftigen Vorsteuerabzug aus den Gemeinkosten berechtigt sein.
BFH 9.2.2012, V R 40/10
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