Liegt eine sog. kapitalistische Betriebsaufspaltung vor, kann die erweiterte Kürzung nach § 9 Abs. 1 S. 2 GewStG nicht gewährt werden. Hinsichtlich der personellen Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebskapitalgesellschaft als Voraussetzung für eine Betriebsaufspaltung reicht die Beherrschung der Betriebsgesellschaft seitens der Besitzkapitalgesellschaft aus; eine Beherrschung des Besitzunternehmens durch eine Person oder Personengruppe muss nicht vorliegen.
FG Düsseldorf 7.3.2014, 12 K 946/11 G
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