top of page

Wann liegt eine Betriebsaufspaltung vor?

Liegt eine sog. kapitalistische Betriebsaufspaltung vor, kann die erweiterte Kürzung nach § 9 Abs. 1 S. 2 GewStG nicht gewährt werden. Hinsichtlich der personellen Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebskapitalgesellschaft als Voraussetzung für eine Betriebsaufspaltung reicht die Beherrschung der Betriebsgesellschaft seitens der Besitzkapitalgesellschaft aus; eine Beherrschung des Besitzunternehmens durch eine Person oder Personengruppe muss nicht vorliegen.

FG Düsseldorf 7.3.2014, 12 K 946/11 G

 
 
 

Comments


White on Transparent.png

Kanzlei

Mainz:

Mombacher Str. 93

55122 Mainz

06131 464 88 70

Zweigstelle

Frankfurt:

Opernplatz 14

60313 Frankfurt am Main

069 153 294 512

Zweigstelle Mannheim:

Dynamostraße 13

68165 Mannheim

0621 438 55 336

bottom of page