Ab dem 1.1.2020 müssten Unternehmer ihr elektronisches Aufzeichnungssystem grundsätzlich an die Finanzämter melden. Betroffen sind vor allem Registrierkassen und Kassensysteme. Nach einem Schreiben des BMF vom 6.11.2019 ist von einer Meldung nach § 164a Abs. 4 AO bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abzusehen.

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