Beim Vorsteuerabzug aus Rechnungen (hier: Rechnungserteilung über die Lieferung von PKWs) kann sich die erforderliche Angabe des Leistungszeitpunkts aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn davon auszugehen ist, dass die Leistung im Monat der Rechnungsausstellung bewirkt wurde. Dies gilt, obwohl der BFH in der Vergangenheit aufgrund einer eher formalen Betrachtungsweise bisweilen sehr strenge Anforderungen an die Rechnungsangabe des Leistungszeitpunkts gestellt hat.
BFH 1.3.2018, V R 18/17
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