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Wer ist entferntest Berechtigter i.S.d. § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG?

Dem Wortlaut des § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG lassen sich Hinweise darauf, wer "entferntest Berechtigter" i.S.d. Vorschrift ist, nur dahingehend entnehmen, dass es auf den Inhalt der Stiftungsurkunde ankommt. Der Senat geht deshalb davon aus, dass aus der Stiftungsurkunde im Wege der Auslegung zu ermitteln ist, wer nach dem Willen des Stifters der entferntest Berechtigte sein soll.

FG Münster 18.5.2017, 3 K 3247/15 Erb

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