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Werbungskosten: Aufwendungen für Fahrten von einer weiter entfernten Zweitwohnung zur Arbeitsstätte

Aufwendungen für Fahrten von einer weiter entfernten Zweitwohnung zur Arbeitsstätte können nur insoweit als Werbungskosten berücksichtigt werden, als sich dort der Lebensmittelpunkt befindet, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 6 EStG. Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung bei Ehegatten, die gemeinsam zwei Wohnungen bewohnen, können nur berücksichtigt werden, wenn sich deren Lebensmittelpunkt nicht am Beschäftigungsort befindet.

Schleswig-Holsteinisches FG 21.10.2010, 2 K 305/07

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