Zur Klärung der beruflichen Veranlassung bei Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise sind auch nach der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 21.9.2009 (Az.: GrS 1/06) die früher entwickelten Abgrenzungsmerkmale weiter anzuwenden. Dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige - wie hier - mit der Teilnahme an der Reise eine allgemeine Verpflichtung zur beruflichen Fortbildung erfüllt oder die Reise von einem Fachverband angeboten wird.
BFH 19.1.2012, VI R 3/11
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