Der Wert der Bereicherung ist bei einer gemischten Schenkung durch Abzug der - ggf. kapitalisierten - Gegenleistung vom Steuerwert zu ermitteln. Das gilt auch dann, wenn im Einzelfall der nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Steuerwert hinter dem gemeinen Wert zurückbleibt.
BFH 5.7.2018, II B 122/17
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