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Zufluss von Tantiemen bei verspäteter Feststellung des Jahresabschlusses

Eine verspätete Feststellung des Jahresabschlusses führt auch im Falle eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers nicht per se zu einer Vorverlegung des Zuflusses einer Tantieme auf den Zeitpunkt, zu dem die Fälligkeit bei fristgerechter Aufstellung des Jahresabschlusses eingetreten wäre. | Sachverhalt

Im Streitfall war die Tantieme vereinbarungsgemäß einen Monat nach der „Genehmigung des Jahresabschlusses“ fällig. Der Jahresabschluss für 2008 war allerdings entgegen der Frist des § 42a Abs. 2 S. 1 GmbHG (spätestens 30.11. des Folgejahrs) erst im Dezember 2009 festgestellt worden, sodass die Fälligkeit erst im Januar 2010 eintrat. Die GmbH hatte die Tantieme zwar im Jahr 2008 passiviert, aber bei Fälligkeit nicht ausgezahlt. FA und FG behandelten den Sachverhalt so, als sei der Jahresabschluss rechtzeitig festgestellt worden. Sie fingierten eine Fälligkeit im Jahr 2009 mit der Folge eines entsprechenden Zuflusses beim beherrschenden GGf. Mangels Vereinbarung wurde der Verlust des Folgejahrs bei der Höhe der Tantieme nicht berücksichtigt.


BFH 28.4.20, VI R 44/17, iww.de/astw, Abruf-Nr. 217587


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