Vom Zugang eines Steuerbescheids ist trotz Bestreitens des Steuerpflichtigen auszugehen, wenn nachgewiesen ist, dass ein tatsächlich zugegangener anderer Bescheid vom Rechenzentrum im selben Umschlag versandt wurde.
Quelle: FG Münster 16.8.22, 6 K 2755/21 E, iww.de/astw, Abruf-Nr. 232566
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