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Zum Begriff der Bauleistungen i.S.d. § 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG a.F.

Bauwerke i.S.d. § 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG a.F. sind entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung unbewegliche, durch Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sachen, zu denen Betriebsvorrichtungen nicht gehören. In ein Bauwerk eingebaute Anlagen sind nur dann Bestandteil des Bauwerks, wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Bauwerks von wesentlicher Bedeutung sind.

FG Düsseldorf 22.1.2016, 1 K 2734/13 U

 
 
 

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