Der BFH hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob ein Unternehmen, dessen Inhaber und Mitarbeiter sich zur Erlangung von Aufträgen ggf. wegen Bestechung strafbar gemacht haben, aus den zur Abwehr dieser Vorwürfe angefallenen Strafverteidigungskosten zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Die Frage betrifft die Bestimmung des von der EuGH-Rechtsprechung bei der Auslegung des Begriffs für "Zwecke seiner besteuerten Umsätze" i.S.v. Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG als maßgeblich erachteten direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung.
BFH 22.12.2011, V R 29/10
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