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Zur Bewilligung des Status als "zugelassener Wirtschaftsbeteiligter"

Der für den Status eines "zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten" vom Hauptzollamt geforderte Abgleich der Namen der in sicherheitsrelevanten Bereichen tätigen Bediensteten mit den Namenslisten der Verordnungen (EG) Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002 zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus ist durch Art. 14 Abs. 1 Buchst. f ZKDVO gedeckt. Der Eingriff ist verhältnismäßig geringfügig, weil das Hauptzollamt keine Übermittlung der Namen, sondern nur einen internen Abgleich fordert.

FG Düsseldorf 1.6.2011, 4 K 3063/10 Z

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