Der für den Status eines "zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten" vom Hauptzollamt geforderte Abgleich der Namen der in sicherheitsrelevanten Bereichen tätigen Bediensteten mit den Namenslisten der Verordnungen (EG) Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002 zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus ist durch Art. 14 Abs. 1 Buchst. f ZKDVO gedeckt. Der Eingriff ist verhältnismäßig geringfügig, weil das Hauptzollamt keine Übermittlung der Namen, sondern nur einen internen Abgleich fordert.
FG Düsseldorf 1.6.2011, 4 K 3063/10 Z
Comments