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Zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags

Ist der Einkommensteuerbescheid des Verlustentstehungsjahres bestandskräftig und berücksichtigt er keinen Verlust, ist der erstmalige Erlass eines Feststellungsbescheids über den verbleibenden Verlustvortrag nach § 10d Abs. 4 S. 4 EStG 2010 nur zulässig, soweit eine Korrektur dieses Steuerbescheids nach den Vorschriften der AO hinsichtlich der bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte möglich ist und diese der Steuerfestsetzung tatsächlich zu Grunde gelegt worden sind. § 351 Abs. 1 AO gilt bei der Anwendung von § 10d Abs. 4 S. 4 EStG entsprechend; die Aufzählung in § 10d Abs. 4 S. 4 2. Halbs. EStG ist nicht abschließend.

BFH 12.7.2016, IX R 31/15

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