Zahlungen ohne Rückzahlpflicht, die ein Verlag zum Zweck der Vorfinanzierung erwarteter GEMA-Zahlungen an den Urheber erbringt und die mit den Ausschüttungen der GEMA zu verrechnen sind, müssen unabhängig davon, ob sie als vorzeitige Teilerfüllung einer Vergütungspflicht des Verlages anzusehen sind, mit dem Zufluss als Betriebseinnahmen erfasst werden. Es fehlt in diesem Fall an einer darlehenstypischen Vereinbarung über eine unbedingte Rückzahlungsverpflichtung.
BFH 2.8.2016, VIII R 4/14
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