Das OLG Koblenz hat entschieden, dass die Verpflichtung, in eine für die Zeit des Zusammenlebens gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommenssteuer einzuwilligen, auch nach der Trennung besteht.
OLG Koblenz 12.6.19,13 UF 617/18,iww.de/astw, Abruf-Nr.213704
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