Negative Zwischengewinne stellen grundsätzlich keine Verluste i.S.d. § 15b Abs. 1 EStG dar. Der § 20 Abs. 2b Satz 2 EStG kann nicht dahin verstanden werden, dass ein vorgefertigtes Konzept i.S.d. § 15b Abs. 2 Satz 2 EStG stets dann vorliegt, wenn sich ein Verlust im Rahmen der Anwendung des progressiven Steuersatzes auswirkt, während ein Gewinn lediglich dem Abgeltungsteuersatz unterliegt.
BFH v. 7.5.2019 - VIII R 29/15
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