Ein Einkommensteuerbescheid kann gem. § 10 Abs. 2a S. 8 EStG a.F. auch dann geändert werden, wenn dem Finanzamt die von der zentralen Stelle übermittelten Daten in Bezug auf die als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bereits im Zeitpunkt der Steuerfestsetzung vorgelegen haben. § 10 Abs. 2a S. 8 EStG a.F. ist keine Ermessens-, sondern eine Befugnisnorm.
BFH 24.8.2016, X R 34/14
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