Die rechtliche Ausgestaltung gegenüber den Bürgern nehmen Entsorgungsbetriebe häufig auf privatrechtlicher Grundlage vor. Unter der Rechtslage des § 2b UStG haben die privatrechtlichen Handlungsformen zur Folge, dass die erhobenen Entsorgungsentgelte der Umsatzsteuer unterliegen.
Quelle: LfSt Niedersachsen 21.12.20, S 7107-24-St 171
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