Bisher durften Immobilienkäufer die Instandhaltungsrückstellung von der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer abziehen, wenn aus dem Notarvertrag ersichtlich war, dass die Instandhaltungsrückstellung in die Kaufpreisfindung eingeflossen ist. Diese steuerzahlerfreundliche Sichtweise hat der Bundesfinanzhof gekippt. Diese neuen Grundsätze greifen auch beim Erwerb von Wohneigentum.
Quelle: BFH 16.9.20, II R 49/17, iww.de/astw, Abruf-Nr. 220031
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