Kommt bei geschiedenen oder getrennt lebenden Eltern ein Elternteil seinen Unterhaltspflichten nicht im Wesentlichen nach oder ist er mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig, ist die Übertragung des halben Kinderfreibetrags auf den anderen Elternteil möglich (§ 32 Abs. 6 Satz 6 EStG).
Quelle: Einkommensteuer | Übertragung des Kinderfreibetrags: Gesetzesänderung für 2021 beachten (iww.de)
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