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OLG Koblenz- Widerrufsbelehrung aus 2012 fehlerhaft!


Mit Beschluss vom 15.10.2015 hat sich das OLG Koblenz mit der Widerrufsbelehrung einer Bank aus Januar 2012 auseinandergesetzt.

Diese Belehrung enthielt folgenden Wortlaut:

„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zu einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.“

Nach der Ansicht des OLG Koblenz wird der Fristlauf der Widerrufsfrist dabei nicht eindeutig beschrieben und die notwendigen Pflichtangaben lediglich teilweise aufgeführt seien.

Das OLG Koblenz schließt sich insoweit ausdrücklich der Rechtsprechung des 17. Zivilsenates des OLG München an (OLG München v. 21.05.2015 – 17 U 334/15).


 
 
 

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