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OLG Celle - Widerrufsbelehrung Sparkasse aus dem Jahr 2009 falsch!


In seinem Beschluss v. 18.01.2016 Az. 3 U 148/15 hatte das Oberlandesgericht Celle über eine Widerrufsbelehrung der Sparkassen aus dem Zeitraum von 2008 – 2010 zu entscheiden.

Die verwendete Formulierung lautete:

„Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor Ihnen …“

Darüber hinaus enthielt die Belehrung folgende Fußnoten:

„Nicht für Fernabsatzgeschäfte“.

Zudem war die die Überschrift „Widerrufsbelehrung“ mit dem Zusatz zu diesem Vertrag oder dem Datum oder der Vertragsnummer versehen.

Einen Verstoß gegen das sog. Deutlichkeitsgebot sah das OLG Celle darin, hinter dem Passus „zwei Wochen“ ein langes weißes Feld frei ist. Hier sei nicht klar, ob etwas eingetragen werden muss oder vergessen wurde einzutragen. Dieser Umstand kann einen Darlehensnehmer daher von der Erklärung des Widerrufs wegen Unsicherheiten abhalten.

Ausserdem kritisierte das OLG Celle, dass nur eine Postfachadresse angegeben war. Eine Postfachadresse ist aber keine ladungsfähigen Anschrift. Der beklagten Sparkasse war es nicht möglich nachzweisen, dass durch dieses Postfach eine Zustellung ausnahmslos gewährleisten war.


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