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LG Krefeld - Widerrufsrecht bei Goldsparverträgen


Gericht: LG Krefeld

Entscheidungsdatum: 17.08.2017

Aktenzeichen: 1 S 40/17

Orientierungssatz

1. Eine vorläufige Bewertung kann ergeben, dass es sich bei einem „Goldsparbuch“ um ein Ratenlieferungsgeschäft i.S.v. § 510 Abs. 1 Satz 1 BGB (in der Fassung vom 29.07.2009) handelt.

2. Aus dem im Anlagerecht verbreiteten weiten Dienstleistungsbegriff kann nicht abgeleitet werden, dass der Erwerb von Gold gegen Zahlung einer „Sparrate“ keine Lieferung im Rechtssinne darstellt. Vielmehr ergibt sich gerade aus den Gesetzesmaterialien zur Umsetzung der RL 2002/65/EG, dass das Edelmetallgeschäft grundsätzlich dem Recht der Warenlieferung zuzuordnen ist.

3. § 510 Abs. 2 Satz 2 BGB ist als eine ausschließlich auf den elektronischen Rechtsverkehr zugeschnittene Regelung zu begreifen.

Gründe

I.

Die Klägerin unterzeichnete am 11.07.2011 nach Beteiligung eines Vermittlers einen „Antrag auf Abschluss eines Goldsparbuchs“ bei der Beklagten. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dies im Rahmen einer sog. Haustürsituation geschah. Der Antrag sah – verkürzt – die Zahlung einer monatlichen sog. Sparrate von 50,00 Euro zum Zwecke des Erwerbs von sog. physischem Feingold vor.

Laut den Allgemeinen Vertragsbedingungen der Beklagten, die die Grundlage für den Kauf und die Lagerung des Goldes und dessen Verwaltung bilden (Nr. 1), bestellt der Kunde mit dem Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrags Feingold, das ratenweise oder durch Einmalzahlung erworben wird (Nr. 2). Unter Nr. 4 der Vertragsbedingungen wird eine sog. Einrichtungsgebühr in Höhe von 1.600,00 Euro beschrieben, die in jedem Fall vom Kunden geschuldet wird. Dessen Sparraten sollen zunächst zur Tilgung dieser Gebühr verrechnet werden. Laut Nr. 7 ist es dem Kunden allerdings nach Tilgung der Einrichtungsgebühr erlaubt, die monatlichen Zahlungen zu verringern oder einzustellen. Die vor den Allgemeinen Vertragsbedingungen abgedruckte Widerrufsbelehrung sieht vor, dass der Widerruf „in Textform“ erfolgen kann, wobei die Frist „nach Erhalt dieser Belehrung“ beginnen soll.

Mit Schreiben vom 15.07.2011 bestätigte die Beklagte den Eingang des Antrags und übersandte der Klägerin eine „Eigentumsurkunde“. Hierauf erbrachte die Klägerin bis in das Jahr 2013 monatliche Zahlungen durch Lastschrifteinzug in Gesamthöhe von 1.300,00 Euro.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.11.2016 erklärte die Klägerin den Widerruf. Sie ist der Ansicht, dass es sich bei dem „Goldsparbuch“ um ein Ratenlieferungsgeschäft handele. Die Widerrufsbelehrung sei deshalb fehlerhaft, insbesondere weil nicht auf die Möglichkeit hingewiesen worden sei, den Widerruf durch Rücksendung der Sache erklären zu können. Außerdem sei die Klausel über die Einrichtungsgebühr unwirksam.

Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 02.05.2017 abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiter und hält den Vertrag nunmehr auch für sittenwidrig. Sie beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren.

II.

Die Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen vor. Nach vorläufiger Bewertung der Kammer hat die Berufung der klagenden Partei gegen das klageabweisende amtsgerichtliche Urteil vom 02.05.2017 hinreichende Aussicht auf Erfolg. Jedenfalls stellen sich schwierige Rechtsfragen, über die im Prozess und nicht bereits im Prozesskostenhilfeverfahren zu befinden ist.

Der klagenden Partei dürfte darin beizupflichten sein, dass es sich bei dem „Goldsparvertrag“ um einen Ratenlieferungsvertrag i.S.v. § 510 Abs. 1 S. 1 BGB in der gem. Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB maßgeblichen Fassung vom 29.07.2009 handelt, hierzu II. 1. (so im Ergebnis für einen vergleichbaren Vertrag auch LG Wuppertal, Urt. v. 01.12.2016 – 9 S 138/16, juris; aA etwa LG Essen, Urt. v. 28.02.2017 – 19 O 156/16, Anlage B 5 [Bl. 162 ff. GA]). Hieraus ergibt sich nach vorläufiger Bewertung die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung, weshalb die Klägerin auch noch im November 2016 den Widerruf erklären konnte und kraft Ausübung dieses Rechts nunmehr zur Rückforderung ihrer „Sparraten“, die auf die Einrichtungsgebühr verrechnet wurden, berechtigt ist (II. 2.). Ob die Klage hilfsweise auch aus weiteren, vom Amtsgericht übergangenen Gründen Erfolg haben könnte (zur Streitgegenstandsbestimmung vgl. BGH, Urt v. 05.07.2016 – XI ZR 254/15, juris), kann dahinstehen. Im Einzelnen:

1.

Bei dem „Goldsparbuch“ handelt es sich nach vorläufiger Bewertung um einen Ratenlieferungsvertrag.

a)

Ratenlieferungsgeschäfte i.S.v. § 510 Abs. 1 S. 1 BGB (in der Fassung vom 29.07.2009) sind Verträge, die die Lieferung mehrerer als zusammengehörend verkaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegenstand haben und bei denen das Entgelt für die Gesamtheit der Sachen in Teilzahlungen zu entrichten ist (Nr. 1), oder welche die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art (Nr. 2) oder die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder Bezug von Sachen zum Gegenstand haben (Nr. 3). Das Gesetz unterstellt derartige Verträge grundsätzlich dem Schriftformzwang und räumt Verbrauchern sowie Existenzgründern ein Widerrufsrecht ein (vgl. §§ 510 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1, 512 BGB in der Fassung vom 29.07.2009), das unabhängig von den Voraussetzungen eines Fernabsatz- oder Haustürgeschäfts besteht und zugleich Vorrang vor etwaigen Rechten gem. §§ 312 Abs. 1 S. 1, 312d Abs. 1 S. 1 BGB in der Fassung vom 29.07.2009 beansprucht (vgl. §§ 312a, 312d Abs. 5 S. 1 BGB in der vorgenannten Fassung). Bereits unter Geltung des AbzG (vgl. § 1c AbzG, eingeführt durch G. v. 15.05.1974, BGBl I Nr. 52, S. 1169 f.) erkannte der Gesetzgeber die besondere Schutzbedürftigkeit desjenigen, der derartige längerfristige Bezugsbindungen eingeht. Denn hier besteht die naheliegende Gefahr, dass sich der Betroffene unüberlegt und unter dem psychologischen Druck des vom Verkäufer aktiv geführten Verkaufsgesprächs mit einer Verpflichtung belastet, die sich nach Dauer und Höhe erst in Zukunft realisiert (vgl. BGH, NJW 1981, 230, 231). Das Gesetz stellt daher Ratenlieferungsverträge, obwohl insoweit keine europarechtlichen Vorgaben existieren (vgl. nur Art. 3c RL 2008/48/EG), weitgehend den Kreditverträgen gleich, wobei es allerdings an einer § 126 BGB modifizierenden Regelung, wie sie in § 492 Abs. 1 S. 2 BGB enthalten ist, sowie der Möglichkeit einer Heilung eines Formmangels (vgl. § 494 Abs. 2 BGB) fehlt, zugleich aber anderweitige Formerleichterungen gelten (s. § 510 Abs. 2 BGB in der Fassung vom 29.07.2009).

b)

Unabdingbare Voraussetzung eines Ratenlieferungsgeschäfts i.S.v. § 510 BGB ist zunächst die Lieferung bzw. der Bezug von Sachen. Es muss sich hierbei um die wesentliche Vertragspflicht handeln (vgl. BGH, Urt. v. 22.12.2005 – VII ZR 183/04, juris). Entscheidend ist mithin der Schwerpunkt des Vertrags (vgl. hierzu allgemein BGH, Urt. v. 12.01.2017 – III ZR 4/16, juris), während untergeordnete (typische) Nebenleistungen außer Betracht bleiben (vgl. BGH, Urt. v. 13.03.2003 – I ZR 290/00, juris [zur Lieferung einer Fernsehzeitschrift beim Pay-TV-Vertrag]). Besteht die wesentliche Vertragspflicht in einer Dienstleistung, scheidet eine Anwendung des § 510 BGB aus; eine Analogie ist – ungeachtet einer vergleichbaren Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers – mangels planwidriger Regelungslücke ausgeschlossen (vgl. BGH, Urt. v. 13.03.2003 – I ZR 290/00, juris).

Darüber hinaus ist erforderlich, dass der Verbraucher das Entgelt in Teilzahlungen zu erbringen hat. Nicht anwendbar ist § 510 BGB mithin, wenn bloß ein fester Betrag für einen festen Bezugszeitraum im Voraus zu leisten ist (vgl. BGH, Urt. v. 07.12.1989 – I ZR 138/87, juris). Davon abgesehen erfasst § 510 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB in der Fassung vom 27.09.2009 namentlich Verträge, bei denen der Verbraucher bereits mit Vertragsschluss eine feste regelmäßige Lieferbindung hinsichtlich gleichartiger Sachen eingeht, was jedenfalls bei solchen sog. Sukzessivlieferungsverträgen der Fall ist, die die Abnahme einer Mindestmenge in bestimmten Zeitabschnitten vorsehen (vgl. [zu § 1c Nr. 2 AbzG] BGH, Urt. v. 15.10.1980 – VIII ZR 192/79, juris). Der Tatbestand des § 510 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BGB hat demgegenüber Auffangcharakter und erfasst insbesondere Rahmen- und Grundverträge, die eine Verpflichtung zum Abschluss von Einzelverträgen begründen und sich hierdurch von sog. bloßen Wiederkehrschuldverhältnissen unterscheiden (vgl. Kessal-Wulf, Staudinger-BGB, Neubearbeitung 2012, § 510 Rn. 19; deshalb die Anwendung des § 1c AbzG im Einzelfall ablehnend OLG Frankfurt, Urt. v. 19.04.1990 – 6 U 72/89, juris).

Die Kündbarkeit eines solchen Vertragsverhältnisses ändert für sich genommen nichts an der Qualifikation als Ratenlieferungsvertrag (vgl. [zu § 1c Nr. 1 AbzG] BGH, Urt. v. 15.03.1990 – I ZR 53/88, juris; [zu § 1c Nr. 2 AbzG] BGH, Urt. v. 07.06.1990 – I ZR 207/88, juris). Der Umfang der Mindestverpflichtung des Verbrauchers ist indes gleichwohl nicht bedeutungslos. Vielmehr ergibt sich aus der Bezugnahme auf § 491 Abs. 2 BGB in § 510 Abs. 1 S. 2 und S. 3 BGB (jeweils Fassung vom 29.07.2009), dass in sog. Bagatellfällen weder ein Widerrufsrecht noch ein Formzwang (vgl. [zu § 505 BGB in der Fassung vom 26.11.2001] BGH, Urt. v. 05.02.2004 – I ZR 90/01, juris) besteht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die vom Verbraucher bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt zu entrichtenden Teilzahlungen weniger als 200,00 Euro betragen (vgl. § 510 Abs. 1 S. 3 BGB in der Fassung vom 29.07.2009) und ferner, wenn die Vertragslaufzeit weniger als drei Monate beträgt und nur geringe Kosten vereinbart sind (so jetzt der ausdrückliche Verweis auf § 492 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 BGB in § 510 Abs. 3 S. 1 BGB, jeweils Fassung vom 11.03.2016; zum Streitstand vgl. Schürnbrand in: MüKo-BGB, 7. Auflage 2017, § 510 Rn. 39; zum Verhältnis zwischen Bagatellklausel und dem Widerrufsrecht nach Fernabsatz vgl. BGH, Urt. v. 09.06.2011 – I ZR 17/10, juris).

c)

Unter Anlegung dieser Maßstäbe erweist sich das „Goldsparbuch“ nach vorläufiger Bewertung als Ratenlieferungsgeschäft. Der Anwendung des § 510 Abs. 1 S. 1 in der Fassung vom 29.07.2009 dürfte insbesondere nicht entgegenstehen, dass das „Goldsparbuch“ partiell einem sog. Depot- (vgl. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 KWG) oder Einlagengeschäft (vgl. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG) mit einem vorgeschalteten Kommissions- oder Eigengeschäft (vgl. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 4, Abs. 1a S. 2 Nr. 4b KWG) ähnelt. Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner näheren Prüfung, ob es der Beklagten nach dem Rechtsgedanken des § 305c Abs. 2 BGB überhaupt freisteht, sich auf eine vom Wortlaut ihrer Allgemeinen Vertragsbedingungen abweichende Vertragsnatur zu berufen, etwa geltend zu machen, dass sie nicht Verkäuferin sei, sondern eine Geschäftsbesorgung schulde. Denn auch unabhängig von dieser Überlegung ist das „Goldsparbuch“ als Ratenlieferungsvertrag einzuordnen.

Im Einzelnen:

aa)

Soweit sich die Beklagte zur Verwahrung des Goldes verpflichtet, dessen Beschaffung oder Veräußerung sie verspricht, agiert sie allerdings zunächst wie ein Depotverwalter, der zugleich mit der Anschaffung und dem Verkauf eines Anlageobjekts betraut wird (wenngleich es hier an einer ausdrücklichen Regelung des dinglichen Erwerbs in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen fehlt).

Ein Depotgeschäft hat die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren zum Gegenstand, die ihrerseits vom Kunden aufgrund selbständiger Geschäfte bezogen werden. Die diesbezüglichen Anschaffungs- und Veräußerungsgeschäfte werden vom Gesetz nicht etwa als Lieferung, sondern als Wertpapierdienstleistung bezeichnet und zwar unabhängig davon, ob der Erwerb im Wege eines Kommissionsgeschäfts oder eines sog. Eigengeschäfts erfolgt (vgl. § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2c sowie Abs. 3 S. 2 WpHG). Die dingliche und schuldrechtliche Berechtigung des Kunden richtet sich sodann primär nach den §§ 6 bis 8 DepotG (Sammelverwahrung) oder §§ 18 Abs. 3, 24 DepotG.

Der Beklagten ist zuzugeben, dass bislang nicht in Erwägung gezogen worden ist, Depotverträge, die Rahmenbestimmungen zur Beschaffung von Wertpapieren enthalten, als Ratenlieferungsverträge i.S.v. § 510 BGB zu qualifizieren. Vielmehr ist bloß diskutiert worden, ob die Einzelanschaffung eines Wertpapiers eine „Ausfüllung“ des Depotvertrags i.S.v. § 312b Abs. 4 S. 1 BGB in der Fassung vom 02.12.2004 darstellt (vgl. BT-Drucks. 15/2946, S. 19; OLG Karlsruhe, Urt. v. 13.09.2011 – 17 U 104/10, juris; kritisch Winneke, BKR 2010, 321, 323 f.; s. nunmehr auch § 312 Abs. 5 BGB), und unter welchen Voraussetzungen ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht wegen der Abhängigkeit des Preises von Schwankungen auf dem Finanzmarkt ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urt. v. 27.11.2012 – XI ZR 439/11, juris [zu § 312d Abs. 4 Nr. 6 in der Fassung vom 02.12.2004]; s. nunmehr auch § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 8 BGB). Ferner ist unzweifelhaft, dass ein Einlagengeschäft, dessen Vorliegen hier durch den Begriff „Sparbuch“ suggeriert wird, kein Ratenlieferungsvertrag ist. Vielmehr handelt es sich hierbei entweder um ein Darlehen oder eine unregelmäßige Verwahrung.

bb)

Indes besteht die Besonderheit des „Goldsparbuchs“ erstens darin, dass (physisches) Gold eine Ware ist (vgl. § 2 Abs. 2c WpHG), dessen Bezug wohl weder als Finanz- noch als Geldmarktinstrument i.S.v. § 1 Abs. 11 KWG anzusehen ist (s. auch LG Köln, BKR 2017, 207 f.). Dementsprechend kann aus dem im Anlagerecht verbreiteten weiten Dienstleistungsbegriff (s. etwa Abschnitt A des Anhangs der RL 93/22/EWG) nicht abgeleitet werden, dass der Erwerb von Gold gegen Zahlung einer „Sparrate“ keine Lieferung im Rechtssinne darstellt. Vielmehr ergibt sich gerade aus den Gesetzesmaterialien zur Umsetzung der RL 2002/65/EG, dass das Edelmetallgeschäft grundsätzlich dem Recht der Warenlieferung zuzuordnen ist.

So hatte der Gesetzgeber zunächst davon abgesehen, den in Art. 6 Abs. 3 2. Spiegelstrich der RL 97/7/EG vorgesehenen Ausschluss des fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechts in das Gesetz zu übernehmen. Eine solche Regelung wurde vielmehr als überflüssig angesehen, weil die RL 97/7/EG keine Vorschriften für Finanzdienstleistungen enthalte, es aber keine sonstigen Leistungen gebe, deren Preis von der Entwicklung der Finanzmärkte abhänge (vgl. BT-Drucks. 14/2658, S. 44). Mit der Umsetzung der RL 2002/65/EG (durch G. v. 02.12.2004, BGBl I Nr. 64, S. 3103) ergänzte der Gesetzgeber jedoch § 312d Abs. 4 BGB um eine Nr. 6, die nicht nur die Erbringung von Finanzdienstleistungen, sondern nunmehr ausdrücklich auch die Lieferung von Waren betraf. Denn der Gesetzgeber hatte einen Regelungsbedarf beim Handel mit Edelmetallen erkannt (vgl. BT-Drucks. 15/2946, S. 22; Härting/Schirmbacher, CR 2005, 48, 52) und daher das Widerrufsrecht für mittelbar finanzmarktbezogene spekulative Kaufverträge ausgeschlossen (vgl. [zur Einordnung des Heizölkaufs] BGH, Urt. v. 17.06.2015 – VIII ZR 249/14, juris). Gerade hieraus folgt die gesetzgeberische Intention, den Golderwerb in erster Linie als eine gewöhnliche Warenbeschaffung anzusehen, auch wenn spekulative Anlageziele verfolgt werden (vgl. auch BFH, Urt. v. 12.05.2015 – VIII R 19/14, juris, wo selbst der – hier nicht vorliegende – Erwerb von sog. Xetra-Gold einem Erwerb von physischem Gold gleichgestellt worden ist).

cc)

Zweitens zeichnet sich das von der Beklagten angebotene Vertragsmodell im Unterschied zu einer typischen Depotvereinbarung gerade dadurch aus, dass das „Sparbuch“ den regelmäßigen Bezug von Gold vorsieht. Der Auftrag zur Beschaffung wird mithin nicht gesondert erteilt, sondern erfolgt jeweils nach Eingang der Rate, die der Kunde monatlich zu erbringen hat. Insbesondere setzt 7. 1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen gedanklich eine Bezugsverpflichtung voraus, soweit dort dem Kunden die (anspruchsvernichtende) Befugnis eingeräumt wird, nach Tilgung der Einrichtungsgebühr mit den monatlichen Raten auszusetzen oder diese zu mindern.

dd)

Zuzugeben bleibt der Beklagten, dass die für Ratenlieferungsgeschäfte geschaffenen Vorschriften nicht zugeschnitten sind auf Verträge der hier zu beurteilenden Art. Dies zeigt sich bereits an dem in § 510 BGB gebrauchten Begriff der „Lieferung“, mit dem in erster Linie der Erwerb des unmittelbaren Besitzes verbunden wird (s. auch BGH, Urt. v. 30.01.1985 – VIII ZR 238/83, juris [zu § 377 HGB]), während beim „Goldsparen“ im Regelfall – so jedenfalls das Vorbringen der Beklagten – bloß mittelbarer Besitz und Bruchteilseigentum erworben wird. Die Vorstellung, der Verbraucher erwerbe bei einem Lieferungsgeschäft die tatsächliche Sachherrschaft, liegt auch der Regelung des § 312d Abs. 5 S. 2 BGB in der Fassung vom 29.07.2009 zugrunde, soweit dort die entsprechende Anwendung des Abs. 2 für (im Fernabsatz abgeschlossene) Ratenlieferungsverträge angeordnet und hiermit u.a. bestimmt wird, dass die Widerrufsfrist nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger beginnt.

Jedoch geben die aufgezeigten Gesichtspunkte allenfalls Anlass, den Begriff des „Eingangs“ bzw. „Empfängers“ im Wege einer teleologischen Reduktion einengend auszulegen, wenn etwa die Art der Sache deren Prüfung durch den Verbraucher als entbehrlich erscheinen lässt (vgl. Erwägungsgrund 14 der RL 97/7/EG, wo darauf abgestellt wird, dass der Kunde keine Möglichkeit habe, vor Abschluss des Vertrags das Erzeugnis zu sehen). Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht ausgeschlossen, bei einem im Fernabsatz geschlossenen „Goldsparbuchvertrag“ auf den Sacheingang beim Verwahrer abzustellen, zumal Verbraucher und Empfänger nicht zwingend personenidentisch sein müssen (vgl. Junker in: jurisPK-BGB, 6. Auflage 2012, § 312d Rn. 16). Abgesehen davon sehen die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Beklagten aber ohnehin vor, dass das Gold auf Antrag jederzeit ausgeliefert werden kann mit der Folge, dass es in den Machtbereich des Verbrauchers gelangt.

ee)

Es kommt auch nicht in Betracht, das Bestehen eines Widerrufsrechts und das Eingreifen der Formvorschriften des § 510 Abs. 2 BGB wegen der Regelungen unter 7. der Allgemeinen Vertragsbedingungen zu verneinen.

Zwar ist der Kunde hiernach befugt, vom Goldbezug abzusehen, weshalb auf den ersten Blick die bis zum frühesten Beendigungszeitpunkt zu leistenden Teilzahlungen weniger als 200,00 Euro betragen (vgl. § 510 Abs. 1 S. 3 BGB in der Fassung vom 29.07.2009). Eine Mindestverpflichtung besteht lediglich in Höhe der Einrichtungsgebühr. Qualifiziert man diese nicht als eine vorfällige Zahlung der Provision bzw. Gewinnmarge, sondern als pauschalen Aufwendungsersatz, so scheint es auf den ersten Blick an Teilzahlungen für Waren zum Preis von mindestens 200,00 Euro zu fehlen. Jedoch wird diese formalistische Differenzierung zwischen Provision und Aufwendungsersatz dem Schutzzweck des § 510 Abs. 1 S. 3 BGB (Fassung vom 29.07.2009) nicht gerecht, zumal bereits der Begriff „Nettodarlehensbetrag“ in § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB (Fassung vom 29.07.2009) indiziert, dass es bei der Kostengrenze gerade nicht zwingend auf das Entgelt im engeren Sinne ankommt, sondern vielmehr typisierend solche Fälle ausgeschlossen werden, in denen Risiko und Belastung verhältnismäßig gering sind. Hinzu kommt, dass die Einrichtungsgebühr einen faktischen Erwerbszwang begründet. Denn die mit der Gebührenzahlung verbundenen Kosten lassen sich nur durch eine (höchst unwahrscheinliche) Vervielfachung des Goldpreises oder dann kompensieren, wenn der Kunde – wie in Nr. 4 der Allgemeinen Vertragsbedingungen vorgesehen – Zahlungen in Gesamthöhe von 15.000,00 Euro geleistet hat.

Das Eingreifen der speziellen Regelungen für Ratenlieferungsverträge lässt sich hier auch nicht mit der Überlegung verneinen, dass die Klausel über die Einrichtungsgebühr ihrerseits einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB wohl nicht standhalten dürfte. Zwar hätte diese rechtliche Beurteilung zur Folge, dass es an einer wirksamen Mindestverpflichtung im Umfang des in § 510 Abs. 1 S. 3 BGB (Fassung vom 29.07.2009) bezeichneten Betrags fehlt. Indes kommt es im hier interessierenden Zusammenhang nicht auf das Ergebnis einer Klauselkontrolle, sondern allein darauf an, welche Zahlungspflichten vertraglich vorgesehen sind. Der Zweck des (neben die Inhaltskontrolle) tretenden Widerrufsrechts besteht schließlich gerade darin, dem Kunden eine einfache Lösungsmöglichkeit zu gewähren, ihn also nicht in eine Auseinandersetzung über die Klauselkontrolle zu zwingen (vgl. [zum Widerrufsrecht beim nichtigen Vertrag] BGH, MMR 2010, 174 f.). Dass dies im Rückforderungsfall für die Beklagte nachteilig sein kann (vgl. zur Entstehung des bereicherungsrechtlichen Anspruchs i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB BGH, NJW 2014, 3713, 3715), hat sie hinzunehmen.

2.

Nach alledem stand der Klägerin nach vorläufiger Bewertung ein Widerrufsrecht i.S.v. § 510 Abs. 1 S. 1 BGB in der Fassung vom 29.07.2009 zu. Zugleich unterlag der Vertrag wohl auch dem Schriftformzwang, weshalb in Gemäßheit des § 355 Abs. 3 S. 2 BGB (Fassung vom 29.07.2009) die Widerrufsfrist nicht beginnen konnte, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, sein schriftlicher Antrag, eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt wurde. Hierauf hat die im Vertrag zu findende Widerrufsbelehrung nicht hingewiesen, sondern vielmehr für den Fristbeginn allein auf den „Erhalt dieser Belehrung in Textform“ abgestellt. Aufgrund dieses Belehrungsmangels konnte die Klägerin nach vorläufiger Bewertung noch im November 2016 den Widerruf erklären. Unerheblich dürfte dabei sein, dass im Zeitpunkt der Belehrung in Textform wohl alle Voraussetzungen des § 355 Abs. 3 S. 2 BGB (Fassung vom 29.07.2009) gegeben waren.

Im Einzelnen:

a)

§ 510 Abs. 2 S. 1 BGB (Fassung vom 29.07.2009) ordnet Schriftformzwang an. Aus diesem Grunde geht die weit überwiegende Rechtsprechung davon aus, dass auch der „Goldsparbuchvertrag“ schriftlich abzuschließen ist (vgl. LG Wuppertal, Urt. v. 01.12.2016 – 9 S 138/16, juris, sowie [auszugsweise aus den zahlreichen Anlagen] AG Frankfurt/Main, Urt. v. 05.03.2015 – 29 C 2036/14, Anlage K 5 [Bl. 13 f. GA]; AG Riedlingen, Urt. v. 09.02.2016 – 1 C 167/15, Anlage K 8 [Bl. 22 ff. GA]; AG Neuss, Urt. v. 18.01.2017 – 80 C 2989/16, Anlage K 13 [Bl. 100 ff. GA]; AG Iserlohn, Urt. v. 22.02.2017 – 45 C 72/16, Anlage K 16 [Bl. 114 ff. GA]; AG Gelsenkirchen, Urt. v. 28.02.2017 – 200 C 144/16, Anlage K 17 [Bl. 119 ff. GA]; AG Frankfurt/Main, Urt. v. 06.03.2017 – 32 C 3395/16, Anlage K 18 [Bl. 123 f. GA] AG Mettmann, Urt. v. 10.03.2017 – 21 C 433/16, Anlage K 19 [Bl. 125 ff. GA)]; AG Herne, Urt. v. 03.04.2017 – 18 C 209/16, Anlage K 24 [Bl. 144 ff. GA]). Dem ist im Ergebnis – auch unter Beachtung der Regelung des § 510 Abs. 2 S. 2 BGB (Fassung vom 29.07.2009) – beizupflichten.

aa)

§ 510 Abs. 2 S. 2 BGB (Fassung vom 29.07.2009) entbindet vom Formzwang, wenn dem Verbraucher die Möglichkeit verschafft wird, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. Zugeschnitten ist die Regelung jedoch auf einen Vertragsschluss im elektronischen Rechtsverkehr, insbesondere über das Internet (vgl. Veigel/Frauenschuh, AfP 2006, 1, 3), an dem es hier fehlt.

bb)

Es kommt auch nicht in Betracht, die Regelung des § 510 Abs. 2 S. 2 BGB sinngemäß heranzuziehen, wenn der Verbraucher sämtliche Vertragsbedingungen bei Vertragsschluss in Textform körperlich übergeben bekommt.

(1)

Allerdings findet sich in der Literatur die Auffassung, dass die Formerleichterung „vor allem“ Ratenlieferungsverträge betreffe, die im Fernabsatz geschlossen werden (so Saenger in: Erman-BGB, 14. Auflage 2014, § 510 Rn. 20), ein Fernabsatzgeschäft aber nicht voraussetze (vgl. Schürnbrand in: MüKo-BGB, 7. Auflage 2017, § 510 Rn. 30, u.a. mit Verweis auf die Formulierung in § 507 Abs. 1 S. 2 BGB). Offenbar wird also ein Anwendungsbereich des § 510 Abs. 2 S. 1 BGB (Fassung vom 29.07.2009) auch außerhalb des Fernabsatzrechts oder elektronischen Rechtsverkehrs gesehen. Hierfür könnte auf den ersten Blick sprechen, dass die Schaffung eines strengeren Formerfordernisses bei Ratenlieferungsverträgen gegenüber Verbraucherdarlehensverträgen vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt war (vgl. BGH, Urt. v. 05.02.2005 – I ZR 90/01, juris), und es gerade an einer § 126 BGB modifizierenden Regelung, wie sie in § 492 Abs. 1 S. 2 BGB enthalten ist, für Verträge i.S.v. § 510 BGB fehlt. Diese „Lücke“ könnte durch eine erweiternde Auslegung des § 510 Abs. 2 S. 2 BGB geschlossen werden.

(2)

Indes sprechen sowohl die Gesetzesmaterialen als auch die Gesetzessystematik dafür, § 510 Abs. 2 S. 2 BGB als eine ausschließlich auf den elektronischen Rechtsverkehr zugeschnittene Regelung zu begreifen (in diese Richtung auch Veigel/Frauenschuh, AfP 2006, 1, 3). So findet sich die in § 510 Abs. 2 S. 2 BGB (Fassung vom 29.07.2009) gewählte Formulierung auch in § 312e Abs. 1 S.1 Nr. 4 BGB (Fassung vom 29.07.2009) bzw. der Nachfolgevorschrift (§ 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BGB). Diese Bestimmungen betreffen ausschließlich den elektronischen Rechtsverkehr. In diesem Sinne hatte auch der historische Gesetzgeber bei Einführung der Formerleichterung für Ratenlieferungsverträge allein das Fernabsatzgeschäft im Blick (vgl. BT-Drucks. 14/6857, S. 34 f. und S. 66). Nur so erklärt sich ferner, weshalb § 312d Abs. 5 S. 2 BGB (Fassung vom 29.07.2009) die entsprechende Anwendung des Abs. 2 für im Fernabsatzgeschäft geschlossene Ratenlieferungsverträge vorsieht und demgemäß den Beginn der Widerrufsfrist von der Erfüllung der Informationspflichten gem. Art. 246 § 2 EGBGB (Fassung vom 29.07.2009) abhängig macht. Denn bei einer Anwendung des § 510 Abs. 2 S. 2 BGB außerhalb des elektronischen Geschäftsverkehrs oder Fernabsatzgeschäfts ergäbe sich eine Regelungslücke: Verneinte man ein Schriftformerfordernis außerhalb des Fernabsatzrechts, so würde der Beginn der Widerrufsfrist in diesen Fällen weder durch § 312d Abs. 2 BGB noch § 355 Abs. 3 S. 2 BGB (jeweils Fassung vom 29.07.2009) hinausgeschoben.

b)

War der Vertrag damit schriftlich abzuschließen, so erweist sich die Belehrung als unrichtig. Denn es fehlt der Zusatz, dass die Widerrufsfrist nicht beginnt, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wird (§ 355 Abs. 3 S. 2 BGB in der Fassung vom 29.07.2009).

aa)

Vor diesem Hintergrund kann sich die Beklagte zunächst nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion gem. § 360 Abs. 3 S. 1 BGB (Fassung vom 29.07.2009) berufen.

bb)

Der Belehrungsmangel kann auch nicht mit der Begründung als unerheblich angesehen werden, dass der Klägerin bei Unterzeichnung (jedenfalls laut der „Erklärung des Anlagevermittlers“) nicht nur die Belehrung in Textform, sondern auch ein Exemplar des Antragsformulars übergeben worden war, das möglicherweise als eine „Abschrift“ i.S.v. § 355 Abs. 3 S. 2 BGB (Fassung vom 29.07.2009) angesehen werden könnte.

(1)

Zuzugeben ist der Beklagten, dass mit der Aushändigung im konkreten Fall alle Voraussetzungen des Beginns der Widerrufsfrist vorgelegen haben dürften (deshalb einen Belehrungsfehler verneinend Veigel/Frauenschuh, AfP 2006, 1, 3). Insbesondere kommt es für den Fristbeginn nicht noch zusätzlich auf das Zustandekommen des Vertrags an, was aus der zum 11.06.2010 in Kraft getretenen Neufassung des § 495 Abs. 2 BGB (vgl. hierzu BT-Drucks. 16/11643, S. 83) und der zuvor auch Verbraucherdarlehensverträge erfassenden Bestimmung in § 312d Abs. 5 S. 2 BGB abgeleitet werden kann.

(2)

Indes ist bei der Prüfung der Richtigkeit einer Widerrufsbelehrung grundsätzlich ihr abstrakter Inhalt maßgeblich (vgl. BGH, Urt. v. 25.01.2017 – IV ZR 173/15, juris; s. auch BGH, Urt. v. 17.12.1992 – I ZR 73/91, juris), wobei der konkret gebrauchte Belehrungstext durchaus geeignet war, bei der Klägerin Zweifel hinsichtlich des richtigen Fristbeginns zu wecken. Insbesondere ist sie nicht in die Lage versetzt worden, zu überprüfen, ob ihr alle für den Fristbeginn notwendigen Unterlagen vorlagen.

(3)

Hinzu kommt, dass selbst die Formulierung „mit Erhalt dieser Belehrung in Textform“ Missverständnisse hervorrufen kann, was sich daran zeigt, dass ihr Bedeutungsgehalt zum Gegenstand einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs geworden ist (vgl. BGH, Urt. v. 23.09.2010 – VII ZR 6/10, juris). Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihr keine bessere als die gesetzliche Formulierung abverlangt werden könne. Denn der dahinter stehende Rechtssatz, ein Unternehmer müsse nicht genauer formulieren als der Gesetzgeber selbst, beansprucht nur Geltung, soweit die einschlägige gesetzliche Definition, die hier § 355 Abs. 3 S. 2 BGB in der Fassung vom 29.07.2009 zu entnehmen gewesen wäre, aufgegriffen wird (in diesem Sinne wohl BGH, Urt. v. 16.05.2017 – XI ZR 586/15, juris).

c)

Es ist ferner nicht ersichtlich, dass das Widerrufsrecht erloschen sein könnte. Die Regelung des Art. 229 § 32 Abs. 4 S. 2 EGBGB greift von vornherein nicht ein, da der Vertrag weder als entgeltliche Finanzierungshilfe eingeordnet werden kann noch vor dem 11.06.2010 geschlossen worden ist. Soweit eine Anwendung des Art. 229 § 32 Abs. 3 EGBGB in Ermangelung einer Finanzdienstleistung in Betracht kommt, fehlt es an der weiteren Voraussetzung der vollständigen Erbringung der beiderseitigen Leistungen. Die Regelung des § 356 Abs. 3 S. 2 BGB in der Fassung vom 20.09.2013 oder 11.03.2016 ist bereits in zeitlicher Hinsicht nicht anwendbar (vgl. BT-Drucks. 17/12637, S. 71).

d)

Im Übrigen kann dahinstehen, ob die Widerrufsbelehrung aus weiteren Gründen, etwa deshalb fehlerhaft ist, weil in ihr nicht der Zusatz zu finden ist, dass der Widerruf auch durch Rücksendung der Sache (z.B. des Goldes oder vielleicht der „Eigentumsurkunde“) erfolgen kann. Insbesondere bedarf es keiner Überlegungen dahin, ob bereits die abstrakte (entfernte) Möglichkeit einer Sachübersendung vor Ablauf der Widerrufsfrist genügt, um eine Pflicht zur Belehrung über die Rücksendungsvariante auszulösen, und ob es in diesem Zusammenhang auf die Wirksamkeit der Klausel über die Einrichtungsgebühr und die anfängliche Verrechnung der monatlichen Sparraten ankommen könnte (vgl. aber [zu § 312 Abs. 2 S. 3 BGB in der Fassung vom 29.07.2009] OLG Dresden, Urt. v. 25.01.2011 – 5 U 1058/10, juris [gewöhnlicher Ablauf entscheidend]; s. auch BGH, Urt. 02.02.2011 – VIII ZR 103/10, juris [maßgeblich, ob tatsächlich ausgeschlossen nach Vertragsgestaltung]). Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass der auf S. 6 der Berufungsbegründung zitierte und als fehlend beanstandete Teil der Musterwiderrufsbelehrung („sowie Nutzungen [z.B. Gebrauchsvorteile]“) im hier maßgeblichen Exemplar gem. Anlage 1 zu Art. 246 § 2 EGBGB in der bis zum 03.08.2011 geltenden Fassung noch nicht enthalten war.

e)

Nach alledem ist die Klägerin nach vorläufiger Bewertung zur Rückforderung ihrer „Sparraten“ berechtigt. Soweit ein Gegenrecht der Beklagten wegen der am 15.07.2011 übersandten „Eigentumsurkunde“ in Betracht kommt, die der Klägerin nicht mehr vorliegen soll, ist keine teilweise Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags gerechtfertigt. Denn die Frage, ob eine Einrede besteht, ist im Hauptsacheverfahren zu klären. Offen bleiben kann außerdem, ob die anwaltlichen Gebühren laut Antrag zu 2) kausal auf der pflichtwidrigen Belehrung beruhen. Denn streitwertneutrale Nebenforderungen können bei der Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten unberücksichtigt bleiben.

3.

Offen bleiben kann zuletzt, ob die Klage auch unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung Erfolg haben könnte, etwa weil sich aus dem vorgelegten Vertragsantrag nicht ergibt, dass der Vermittler als Vertreter der Beklagten agieren wollte (vgl. hierzu BGH, NJW 2008, 2178, 2180). Dahinstehen kann derzeit weiterhin die Frage nach der Wirksamkeit der Vereinbarung über die Einrichtungskosten (§ 307 BGB) und ob ersatzweise (bis zum Rücktritt wegen Nichterfüllung) ein Rechtsgrund darin zu sehen sein könnte, dass die Beklagte die Sparraten zur Goldbeschaffung verwenden muss.


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