Gericht: LG Ravensburg
Entscheidungsdatum: 16.02.2017
Aktenzeichen: 2 O 96/16
Tenor (Auszug)
Es wird festgestellt, dass sich der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag Nr. ..... durch den Widerruf der Kläger sich in ein gesetzliches Rückgewährschuldverhältnis gewandelt hat
Tatbestand
Die Parteien schlossen am 10.08.2009/13.08.2009 einen Darlehensvertrag über nominal 300.770,-- €. Der Vertrag wurde von den Klägern am 10.08.2009 unterschrieben, nachdem er ihnen von der Beklagten per Post übersandt worden war. Nach Rücksendung an die Beklagte wurde der Vertrag am 13.08.2009 von der Beklagten unterzeichnet.
Die Darlehensnehmer erhielten mit dem Darlehensvertrag eine sechsseitige „Fernabsatz- Information“. Auf der sechsten Seite befindet sich unter „III. Informationen über die Besonderheiten des Fernabsatzvertrages folgender Unterabschnitt:
2. Widerrufsbelehrung für den Kunden
Widerrufsrecht
Sie sind an Ihre Vertragserklärung nicht mehr gebunden, wenn Sie sie innerhalb von zwei Wochen in Textform (z. B. per Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Die Frist beginnt einen Tag, nachdem Ihnen eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder Ihres Antrags sowie die zu der Vertragsurkunde gehörende „Fernabsatz-Information“ und diese Belehrung zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Der Widerruf ist zu richten an: {es folgt die Adresse der Bank}
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogenen Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie insoweit ggf. Wertersatz leisten.
Finanzierte Geschäfte
Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind und die Bank über die Zurverfügungstellung des Darlehens hinausgeht und Ihr Geschäft mit dem Vertragspartner durch Zusammenwirken mit diesem fördert, indem sie sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen macht, bei der Planung, Bewerbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Vertragspartners übernimmt oder den Vertragspartner einseitig begünstigt. Wenn Sie den Vertragsgegenstand Ihres Vertrages mit dem Vertragspartner, insbesondere ein davon umfasstes Grundstück oder grundstücksgleiches Recht, im Falle des Widerrufs ganz oder teilweise nicht oder nur im verschlechterten Zustand zurückgeben können, haben Sie dafür ggf. Wertersatz zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung des Vertragsgegenstandes, insbesondere des Grundstücks oder des grundstücksgleichen Rechts, ausschließlich auf dessen Prüfung zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Wenn Ihrem Vertragspartner das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, können Sie sich wegen der Rückabwicklung nicht nur an diesen, sondern auch an die Bank halten.
Nach dem umrahmten Text folgt dann die Unterschrift der beiden Kläger als Darlehensnehmer. Schließlich sind dem Darlehensvertrag noch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in der Fassung April 2002 beigefügt.
Die Kläger haben den Darlehensvertrag mit Schreiben vom 25.01.2016 widerrufen. Mit der Klagschrift vom 24.03.2016 haben sie wie folgt eine Aufrechnungserklärung abgegeben, nämlich „die Aufrechnung der gegenseitigen Ansprüche aus dem daraus entstandenen gesetzlichen Rückgewährschuldverhältnis“.
Die Kläger sind der Auffassung, dass der Widerruf des Darlehensvertrags gem. Schreiben vom 25.01.2016 wirksam sei, da die Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe. Durch die Formulierung der Belehrung müsse der Eindruck entstehen, dass die Widerrufsfrist bereits mit Übersendung der in der Belehrung genannten Unterlagen zu laufen beginne. Dies sei falsch, da die Widerrufsbelehrung nicht zu laufen beginne, bevor die Kläger nicht ihre Willenserklärung zum Ausdruck gebracht hätten, und zum anderen könne die Widerrufsfrist im Rahmen des Fernabsatzrechts nach § 312d Abs. 2 BGB a. F. nicht vor Vertragschluss in Lauf gesetzt werden. Die Widerrufsfrist sei aber auch deshalb nicht vollständig und richtig dargestellt, weil ein ordnungsgemäßer Hinweis auf die Informationspflichten des Fernabsatzes fehle. Der vorliegende pauschale Verweis auf „Fernabsatz-Informationen“ sei völlig ungenügend, zumal keine Fernabsatzinformationen übergeben worden seien, und schon gar keine, die gesetzlichen Anforderungen genügen würden.
Die Kläger errechnen ihre Restschuld zum Tag des Widerrufs anhand der Berechnung der gegenseitigen Forderungen gem. Anl. K 7 (Rückforderungsanspruch und Nutzungsersatzansprüche der Kläger) und Anl. K 5 (Darlehensrückzahlungsanspruch und Nutzungsersatzansprüche der Beklagten) und kommen so auf die angeblich nur noch offene Restforderung der Beklagten, die sie in Klagantrag Ziff. 2. festgestellt haben möchten. Ihren eigenen Nutzungsersatz berechnen sie dabei mit einem Jahreszinssatz von 5 Prozentpunkten, hilfsweise 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Bei dem Nutzungsersatz der Beklagten rechnen sie mit einem Jahreszinssatz von 4,42 %, weil sie den Vertragszins von 5,76 % nicht für marktgerecht halten.
Weiter stehen die Kläger auf dem Standpunkt, dass der Beklagten ab dem Widerruf kein Nutzungsersatz mehr zustehe oder allenfalls in Höhe des marktüblichen Zinssatzes oder hilfshilfsweise in Höhe eines Jahreszinssatzes in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.
Die Kläger beantragen zuletzt:
1. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag Nr. 2209100 004 durch den Widerruf der Kläger aufgelöst ist und sich in ein gesetzliches Rückgewährschuldverhältnis gewandelt hat.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten per 31.03.2016 keine über den Betrag von 246.758,30 €, hilfsweise in Höhe von 253.273,09 € hinausgehende Forderung zustand.
3. Es wird festgestellt, dass der Beklagten ab dem Widerruf kein Anspruch auf Nutzungsersatz hinsichtlich der sich aus dem Rückgewährschuldverhältnis ergebenden Restschuld zusteht, hilfsweise nur in Höhe des marktüblichen Zinssatzes, hilfshilfsweise nur noch in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über Basiszinssatz.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, dass sie die Kläger in der Widerrufsbelehrung ausreichend über ihr Widerrufsrecht belehrt habe. Insbesondere sei die Belehrung in Bezug auf den Fristbeginn korrekt. Durch die in der Widerrufsbelehrung zum Fristbeginn enthaltenen Possessivpronomina „eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder Ihres Antrags“ werde ausreichend deutlich, dass ein Fehlverständnis dahingehend, bereits die Übersendung des Formulars setze die Widerrufsfrist in Gang, nicht entstehen könne.
Die Beklagte meint weiter, dass es zu Umschreibung des Fristbeginns nicht der Aufnahme der Formulierung „nicht vor Vertragsschluss“ in der Widerrufsbelehrung bedurft habe. Vorliegend könne nicht mit einer richtlinienkonformen Auslegung der Regelung des § 312 d Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 BGB a.F. argumentiert werden, denn mit Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Finanzfernabsatzrichtlinie (Richtlinie 2002/65/ EG des Europäischen Parlaments = FinFARL) seien die Mitgliedsstaaten ausdrücklich ermächtigt worden, zu bestimmen, dass das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht bei Immobiliarkrediten ausgeschlossen ist. Dementsprechend wäre sogar eine nationale gesetzliche Regelung richtlinienkonform gewesen, wonach bei Immobiliarkrediten die Besonderheiten des fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht insgesamt überhaupt nicht zur Anwendung gebracht worden wären, sodass die Auslegung des § 312 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Absatz 2 BGB a.F. dahingehend, dass die Widerrufsfrist zwar nicht vor Erfüllung der Informationspflichten nach § 312d Abs. 2 BGB a.F. beginne, dass der Lauf der Widerrufsfrist aber nicht vom Vertragsschluss abhänge, richtlinienkonform möglich sei.
Die Beklagte meint, dass die Kläger verpflichtet seien, die offene Restdarlehensvaluta vertragsgerecht bis zur tatsächlichen Rückführung zu verzinsen, also zu dem vereinbarten Zinssatz von 4,9 Prozent. Weiter ist die Beklagte der Auffassung, dass kein Nutzungsersatzanspruch der Kläger bestehe, jedenfalls aber kein Nutzungsersatz für Tilgungsleistungen und bezüglich der Zinszahlungen allenfalls Nutzungsersatz bezogen auf den als „freies Kapital“ bei der Bank verbliebenen Anteil der Zinsmarge. Hierzu behauptet die Beklagte, dass die streitgegenständliche Finanzierung durch die Beklagte im Rahmen eines mit der DSL-Bank geschlossenen Forderungskauf- und Abtretungsrahmenvertrag vom 08./14.06.2005 als Tranche Nr. 28 mit Ankaufsvertrag vom 29.06./05.07.2010 refinanziert worden sei. Der daraus erzielte Erlös von 11.516,15 € sei auf die verbleibende Zinsfestschreibung bis zum 31.07.2019 zu verteilen, sodass die jährliche Nettozinsmarge 1.267,83 €, also rund 0,4 % p.a. betragen habe.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur teilweise zulässig und begründet.
I.
1. Der Klageantrag Ziff. 1 ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer, welche sich mit der des 6. Zivilsenates des OLG Stuttgart (vgl. etwa OLG Stuttgart, Urteil vom 07.02.2017, Az.: 6 U 73/16; Urteil vom 21.07.2015, Az.: 6 U 41/15, juris) deckt, zulässig. Die Kläger haben hiernach ein Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung der Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis.
2. Der Klageantrag Ziff. 2 ist unzulässig. Im Wege einer Klage sind grundsätzlich nur gegenwärtige Rechtsverhältnisse feststellungsfähig (BGHZ 37, 137, 144; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 256 ZPO, Rn. 3a). Schon hieran fehlt es bei der zuletzt begehrten Feststellung, dass der Beklagten zum 31.01.2016 keine über den Betrag von 246.758,30 €, hilfsweise 253.273,09 € hinausgehende Forderung zugestanden habe. Es ist vorliegend kein schützenswertes Interesse der Kläger daran ersichtlich, bestimmte „Schuldsalden“ zu Zeitpunkten feststellen zu lassen, die nicht dem Schluss der mündlichen Verhandlung entsprechen. Es handelt sich insoweit auch nicht um ein Rechtsverhältnis in der Vergangenheit, für das ausnahmsweise deshalb ein Feststellungsinteresses besteht, weil sich aus diesem Rechtsfolgen für die Gegenwart und Zukunft ergeben würden. Bei dem Stichtag handelt es sich vielmehr offenbar um einen willkürlich gewählten Zeitpunkt, der gerade nicht dem Zeitpunkt des Zugangs der Widerrufserklärung und des Entstehens des Rückabwicklungsschuldverhältnisses entspricht (und zu dem sich bei unterstellter Wirksamkeit des Widerrufs gleichartige Ansprüche aufrechenbar gegenüber gestanden hätten).
Trotz ausdrücklichen Hinweises und erklärten Bedenken der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2016 (Sitzungsprotokoll S. 2 = Bl. 121 d. A.) haben die Kläger keinen Antrag auf negative Feststellung dahingehend formuliert, dass bestimmte Ansprüche der Beklagten aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis gegen die Kläger erloschen sind.
Der Klageantrag Ziff. 3 ist unzulässig, weil er nur die Feststellung von Elementen eines Rechtsverhältnisses zu seinem Gegenstand macht. Dabei handelt es sich jedoch um kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO (Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl. 2016, § 256 Rn. 10). Die Berechnungsgrundlage für einen streitigen Anspruch kann nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden (BGH NJW 1995, 1097).
II.
Der Klageantrag Ziff. 1 ist begründet.
Durch den Widerruf der Kläger hat sich der Darlehensvertrag in ein gesetzliches Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt.
1.
Der Widerruf vom 25.01.2016 war wirksam, da die Widerrufsfrist durch die von der Beklagten den Klägern erteilte Widerrufsbelehrung nicht in Gang gesetzt worden ist. Gem. §§ 312 d Abs. 5 i.V.m. § 312 d Abs. 2 BGB a.F. beginnt die Widerrufsfrist bei Fernabsatzgeschäften erst mit dem Vertragsschluss.
Der Auffassung der Beklagten, dass es dem Sinn und Zweck dieser Verweisung eher entsprechen würde, diese nur darauf zu beziehen, dass die Frist nicht vor Erfüllung der Informationspflichten nach § 312 c Abs. 2 beginnt, dass sich der Fristbeginn im Übrigen aber nach den allgemeinen Vorschriften und nicht nach den fernabsatzrechtlichen Regelungen richten soll, kann nicht gefolgt werden. Gegen diese Auslegung spricht schon der Wortlaut des § 312 d Abs. 5 BGB, der insgesamt auf § 312 d Abs. 2 BGB verweist und nicht nur auf Teile dieses Absatzes.
Dass die Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen nicht vor Abschluss des Vertrages beginnt, entspricht aber auch der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung der § 312 d Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 312 d Abs. 2 BGB (MüKo/Wendehorst, BGB, 5. Aufl. 2007, § 312 b Rn. 9 und § 312 d Rn. 16). Für den Beginn der Widerrufsfrist legt Art. 6 der Richtlinie fest, dass diese außer bei bestimmten Lebensversicherungen am Tag des Abschlusses des Fernabsatzvertrags oder an dem Tag des Erhalts der Fernabsatzinformationen beginnt (wenn der Verbraucher diese erst nach Vertragsschluss erhält). Die Richtlinie gestattet es den einzelnen Mitgliedsstaaten nicht, von der Regelung über den Beginn des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen inhaltlich abzuweichen, sie können lediglich bestimmen, dass die fernabsatzrechtliche Regelung für Immobiliarkreditverträge überhaupt nicht zur Anwendung kommt. Die FinFARL folgt nämlich grundsätzlich dem Prinzip der Vollharmonisierung; dies ist dem Erwägungsgrund Nr. 13 der Richtlinie zu entnehmen, der lautet:
Mit der vorliegenden Richtlinie soll ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet werden, um den freien Verkehr von Finanzdienstleistungen sicherzustellen. Die Mitgliedsstaaten sollten in den durch diese Richtlinie harmonisierten Bereichen keine anderen als die darin festgelegten Bestimmungen vorsehen dürfen, es sei denn, die Richtlinie sieht dies ausdrücklich vor.
Zwar ist es gem. Abs. 3 des Art. 6 der Richtlinie den Mitgliedsstaaten erlaubt, das Widerrufsrecht bei Immobiliarkreditverträgen auszuschließen, wobei Mitgliedsstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, dies gem. Abs. 4 des Art. 6 mitzuteilen haben. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass die Mitgliedstaaten das Widerrufsrecht bei Immobiliarkreditverträgen auch abweichend regeln können. Aus dem Grundsatz der Vollharmonisierung ergibt sich, dass alternativ zur Umsetzung der Richtlinie nur ein völliger Ausschluss des Widerrufsrechts möglich ist.
2.
Gegenüber dem Antrag Ziff. 1 war im Tenor allerdings der zusätzliche Passus, dass der Darlehensvertrag „aufgelöst ist“, nicht zu übernehmen, da der Widerruf gerade nicht zu einer Auflösung oder Beendigung des Darlehensvertrages, sondern lediglich zu seiner Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis führt. Insoweit war die Klage abzuweisen, ohne dass dies kostenmäßig relevant wäre.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO und entspricht dem gegenseitigen Obsiegen und Unterliegen der Parteien. Hierbei ist § 100 Abs. 4 ZPO analog anzuwenden, nachdem das wirtschaftliche Interesse der Parteien auf Klägerseite gesamtschuldnerisch geprägt ist und einheitliche Erklärungen abgegeben wurden. Die Kläger unterliegen mit 55.011,70 €, die Beklagte mit 108.199,23 €. Dem entspricht die Quote von 34 Prozent zu 66 Prozent.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.
Den Streitwert hat die Kammer nach §§ 39, 43, 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO festgesetzt.